Technology To Trust

Sicherheits- und Gesundheitskoordination

Profitieren Sie von der fachkundigen Expertise unserer Expert:innen im Bereich der Sicherheits- und Gesundheitskoordination. Für uns hat die Sicherheit auf Baustellen stets die oberste Priorität. Vertrauen Sie daher unserer langjährigen Erfahrung in der Beratung und Koordination während der Bausauführungen, sowie der Durchführung detaillierter Prüfungen bei späteren Arbeiten am Bauwerk. Lassen Sie uns gemeinsam aufkommende Gefahrensituationen auf den Baustellen präventiv vermeiden.


Unser Vorgehen

Erstgespräch

Umfangsprüfung und Angebotserstellung

Beauftragung

SiGe-Plan-Erstellung und Baustellenbetreeung / Baustellenüberwachung

Dokumentation

Sicherheits- und Gesundheitskoordination

Aufgaben der Planungsphase

Wechselwirkung zwischen Gewerken feststellen

Beratung

SiGe-Plan erstellen und auslegen

Behördenmeldungen begleiten

Dokumentation erstellen

Bereits während der Planung eines Bauprojekt beginnt der bzw. die Koordinator:in damit, die Schutzmaßnahmen für die Baustelle auszuarbeiten und aufeinander abzustimmten. Zu seinen wichtigsten Aufgaben gehören dabei:

  • mögliche Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten der unterschiedlichen Gewerke festzustellen und dabei auch alle anderen relevanten Einflüsse rund um die Baustelle zu beachten
  • Bauherr:in/Projektleitung beratend zur Seite zu stehen, z. B. im Hinblick auf Baustelleneinrichtung, Terminplanung, frühzeitige Vermeidung von Risiken, sicherheitstechnisch notwendige Anlagen etc.
  • einen konkreten Sicherheits- und Gesundscheitsschutzplan mit auf das jeweilige Projekt zugeschnittenen Schutzmaßnahmen auszuarbeiten, welcher anschließend für jeden ersichtlich auf der Baustelle ausliegt
  • beim Erstellen der Vorankündigung des Bauvorhabens und deren Übermittlung an zuständige Behörden mitzuwirken (falls zutreffend, siehe Tabelle oben)
  • eine Unterlage mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen für eventuelle spätere Arbeiten zusammenzustellen – z. B. für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten

Aufgaben der Ausführungsphase

Koordinierung bei der Arbeit gemäß § ArbSchG 4

SiGe-Plan veröffentlichen und aktuell halten

SiGe-Plan erstellen und auslegen

Regelmäßige Sicherheitsbesprechungen und Analyse

Während der Bauausführung ist der SiGeKo grundsätzlich dafür verantwortlich, die geplanten Sicherheitsmaßnahmen zu koordinieren, wichtige Informationen für alle ersichtlich bereitzustellen und bei Bedarf anzupassen. Im Detail fallen darunter die folgenden Tätigkeiten:

  • Die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach 4 ArbSchG koodinieren: Zu diesen Grundsätzen zählen etwa eine Gefährdung für Leben und Gesundheit bei der Arbeit zu vermeiden bzw. gering zu halten, Gefahren an der Quelle zu bekämpfen oder den aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene zu berücksichtigen
  • Den SiGe-Plan bekanntmachen und diesen bei Ausführungsänderungen anpassen: Eine Anpassung ist z. B. nötig, wenn neue Maschinen zum Einsatz kommen, deren sichere Bedienung noch nicht im Plan geregelt ist
  • Sicherstellen, dass alle Arbeitsgeber auf der Baustelle die Einhaltung der Schutzbestimmungen überwachen: Damit ist nicht gemeint, dass der SiGeKo die tatsächlichen Arbeiten selbst überwachen muss. Er kann aber z. B. Nachweise der ordnungsgemäßen Anwendung von Arbeitsverfahren von allen Baufirmen einfordern
  • Die sichere Zusammenarbeit aller Gewerke organisieren: Eine gute Abstimmung unter den Beteiligten ist essenziell für einen sicheren Bauablauf – der SiGeKo muss sich um die notwendige Information und Kommunikation kümmern, beispielsweise mit regelmäßigen Sicherheitsbesprechungen. Auch Sicherheitsbegehungen inklusive Dokumentation und Analyse gehören unbedingt zu seinem Aufgabenbereich

Ausarbeitung der notwendigen Formalien

  1. Ausarbeitung und Verwendung der Vorankündigung des Bauvorhabens an die zuständige Behörde innerhalb der Frist von 14 Tagen vor Baubeginn (sofern zeitlich möglich)
  2. Ausarbeitung und Versendung des SiGe-Planes
  3. Ausarbeitung und Versendung eines Anschreibens zum SiGe-Plan zur Erläuterung des SiGe-Plans sowie Bennenung der Verantwortlichen
  4. Wenn vom AG gewünscht, Ausarbeitung einer Sicherheits- und Gesundheitsschutz Ordnung und eines Notfall Rufnummerverzeichnisses
  5. Beratung bei Planung bleibender sicherheitstechnischer Wartungseinrichtungen
Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren auf der Baustelle
Sicherheits- und Gesundheitskoordinator auf der Baustelle

Koordinierung in der Ausführungsphase

  1. Aushängen des SiGe-Planes auf der Baustelle, ggf. Anpassung des SiGe-Planes
  2. Regelmäßige Begehung der Baustelle und Hinwirken auf die Mängelbeseitigung, sowie Versendung der Protokolle
  3. Organisation, Durchführung und Protokollieren von Sicherheitsbehebungen und -besprechungen mit den Überwachungsbehörden

FAQ

Wie sieht die gesetzliche Grundlage aus?

Die gesetzliche Grundlage in Deutschland für den Sicherheits- und Gesundheitskoordinierenden ist die Baustellenverordnung, die sogenannte BaustellV – Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Weitere Details finden sich in den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB). Diese geben den Stand der Technik bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf Baustellen wieder.

Ab wann ist ein SiGeKo erforderlich?

Der Sicherheitskoordinator bzw. die Sicherheitskoordinatorin muss immer dann bestellt werden, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle tätig werden. Das schreibt § 3 BaustellV vor. Unter welchen Umständen genau, welche Sicherheitsmaßnahmen notwendig sind – darunter auch die Bestellung des SiGe-Koordinierenden – lässt sich aus der unten stehenden Tabelle entnehmen.
Wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig sind und der Umfang der Arbeiten größer als 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder mehr als 501 Personentage beträgt, ist imer ein SiGe-Koordinierender zu bestellen.
Ist der Umfang geringer, jedoch gefährliche Arbeiten wie Arbeiten tiefer als 5m, höher als 7m, Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen oder Explosionsgefahr, anstehen, ist ebenfalls ein SiGeKo einzusetzen.

Wann sollte der Sicherheitskoordinierende in ein Bauprojekt eingebunden werden?

Der SiGeKo muss bereits zu Beginn der Planungsphase in das Bauvorhaben eingebunden werden. Sobald feststeht, dass die Kriterien für die verpflichtende Bestellung eines Koordinierenden nach § 3 BaustellV erfüllt sind, ist dieser zu beauftragen.
Ab diesem Zeitpunkt ist er über den gesamten Bauverlauf immer wieder vor Ort anzutreffen. Dadurch wird eine reibungslose Planung, Umsetzung und Überwachung eines umfassenden Sicherheitskonzeptes für das jeweilige Projekt gewährleistet.

Was ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan für Baustellen?

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, kurz SiGe-Plan, dient dazu, allen am Bau beteiligten Personen die Sicherheitsanforderungen für die auszuführenden Arbeiten verständlich zu machen. Der Inhalt und die Form von SiGe-Plänen konkretisieren die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 31).

Gemäß BaustellV ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen, wenn auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und

  • eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder
  • auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt werden

In der RAB 31 werden die inhaltlichen Mindestanforderungen, die an den SiGe-Plan gemäß BaustellV gestellt werden, ausführlich beschrieben.

Der SiGe-Plan wird als bauübliche Planungs- und Lenkungshilfe verstanden, die den Adressaten auf einen Blick die Schwerpunkte und Besonderheiten des Arbeitsschutzes auf der jeweiligen Baustelle zugänglich machen. Der SiGe-Plan ist ebenso wie andere notwendige Bauunterlage (z B. Terminplan, Lageplan und Baustelleneinrichtungsplan) bereits in der Planung der Ausführung des Bauvorhabens erstellt werden. Während der Entwicklung des Bauvorhabens ist dieser laufend anzupassen.

Übernimmt der SiGeKo am Bauch auch die Verantwortung für die Sicherheit?

Vorsicht! Die Bestellung eines Koordinierenden für Sicherheit und Gesundheitsschutz entbindet den Bauherrn bzw. die Bauherrin oder dessen Vertreter:in nicht von dessen Verantwortung! Er oder sie ist weiterhin für die Sicherheit der Baustelle(n) verantwortlich.

Die Bauunternehmer:innen haben ebenso weiterhin ihre Arbeitssschutzpflichten zu erfüllen. Das heißt sie sind selbst für geeignete Schutzmaßnahmen verantwortlich, zu denen auch die Hinweise und Richtlinien aus dem SiGe-Plan zählen.

Ist ein SiGeKo weisungsbefugt?

In der Regel hat der Sicherheitskoordinierende keinerlei Weisungsbefugnis - er hat lediglich beratende und unterstützende Funktionen. Stellt er einen Verstoß gegen die bekannten Sicherheitsbestimmungen fest, darf er nicht selber handeln, sondern muss dies der Baufirma oder dem Bauherren, der Bauherrin mitteilen. Einzige Ausnahme besteht, wenn der Bauherr, die Bauherrin dem SiGeKo vertragliche Weisungsbefugnisse erteilt.


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  • mögliche Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten der unterschiedlichen Gewerke festzustellen und dabei auch alle anderen relevanten Einflüsse rund um die Baustelle zu beachten
  • Bauherr:in/Projektleitung beratend zur Seite zu stehen, z. B. im Hinblick auf Baustelleneinrichtung, Terminplanung, frühzeitige Vermeidung von Risiken, sicherheitstechnisch notwendige Anlagen etc.
  • einen konkreten Sicherheits- und Gesundscheitsschutzplan mit auf das jeweilige Projekt zugeschnittenen Schutzmaßnahmen auszuarbeiten, welcher anschließend für jeden ersichtlich auf der Baustelle ausliegt
  • beim Erstellen der Vorankündigung des Bauvorhabens und deren Übermittlung an zuständige Behörden mitzuwirken (falls zutreffend, siehe Tabelle oben)
  • eine Unterlage mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen für eventuelle spätere Arbeiten zusammenzustellen – z. B. für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten

Aufgaben der Ausführungsphase

Koordinierung bei der Arbeit gemäß § ArbSchG 4

SiGe-Plan veröffentlichen und aktuell halten

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Regelmäßige Sicherheitsbesprechungen und Analyse

Während der Bauausführung ist der SiGeKo grundsätzlich dafür verantwortlich, die geplanten Sicherheitsmaßnahmen zu koordinieren, wichtige Informationen für alle ersichtlich bereitzustellen und bei Bedarf anzupassen. Im Detail fallen darunter die folgenden Tätigkeiten:

  • Die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach 4 ArbSchG koodinieren: Zu diesen Grundsätzen zählen etwa eine Gefährdung für Leben und Gesundheit bei der Arbeit zu vermeiden bzw. gering zu halten, Gefahren an der Quelle zu bekämpfen oder den aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene zu berücksichtigen
  • Den SiGe-Plan bekanntmachen und diesen bei Ausführungsänderungen anpassen: Eine Anpassung ist z. B. nötig, wenn neue Maschinen zum Einsatz kommen, deren sichere Bedienung noch nicht im Plan geregelt ist
  • Sicherstellen, dass alle Arbeitsgeber auf der Baustelle die Einhaltung der Schutzbestimmungen überwachen: Damit ist nicht gemeint, dass der SiGeKo die tatsächlichen Arbeiten selbst überwachen muss. Er kann aber z. B. Nachweise der ordnungsgemäßen Anwendung von Arbeitsverfahren von allen Baufirmen einfordern
  • Die sichere Zusammenarbeit aller Gewerke organisieren: Eine gute Abstimmung unter den Beteiligten ist essenziell für einen sicheren Bauablauf – der SiGeKo muss sich um die notwendige Information und Kommunikation kümmern, beispielsweise mit regelmäßigen Sicherheitsbesprechungen. Auch Sicherheitsbegehungen inklusive Dokumentation und Analyse gehören unbedingt zu seinem Aufgabenbereich

Ausarbeitung der notwendigen Formalien

  1. Ausarbeitung und Verwendung der Vorankündigung des Bauvorhabens an die zuständige Behörde innerhalb der Frist von 14 Tagen vor Baubeginn (sofern zeitlich möglich)
  2. Ausarbeitung und Versendung des SiGe-Planes
  3. Ausarbeitung und Versendung eines Anschreibens zum SiGe-Plan zur Erläuterung des SiGe-Plans sowie Bennenung der Verantwortlichen
  4. Wenn vom AG gewünscht, Ausarbeitung einer Sicherheits- und Gesundheitsschutz Ordnung und eines Notfall Rufnummerverzeichnisses
  5. Beratung bei Planung bleibender sicherheitstechnischer Wartungseinrichtungen
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  1. Aushängen des SiGe-Planes auf der Baustelle, ggf. Anpassung des SiGe-Planes
  2. Regelmäßige Begehung der Baustelle und Hinwirken auf die Mängelbeseitigung, sowie Versendung der Protokolle
  3. Organisation, Durchführung und Protokollieren von Sicherheitsbehebungen und -besprechungen mit den Überwachungsbehörden

FAQ

Wie sieht die gesetzliche Grundlage aus?

Die gesetzliche Grundlage in Deutschland für den Sicherheits- und Gesundheitskoordinierenden ist die Baustellenverordnung, die sogenannte BaustellV – Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Weitere Details finden sich in den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB). Diese geben den Stand der Technik bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf Baustellen wieder.

Ab wann ist ein SiGeKo erforderlich?

Der Sicherheitskoordinator bzw. die Sicherheitskoordinatorin muss immer dann bestellt werden, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle tätig werden. Das schreibt § 3 BaustellV vor. Unter welchen Umständen genau, welche Sicherheitsmaßnahmen notwendig sind – darunter auch die Bestellung des SiGe-Koordinierenden – lässt sich aus der unten stehenden Tabelle entnehmen.
Wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig sind und der Umfang der Arbeiten größer als 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder mehr als 501 Personentage beträgt, ist imer ein SiGe-Koordinierender zu bestellen.
Ist der Umfang geringer, jedoch gefährliche Arbeiten wie Arbeiten tiefer als 5m, höher als 7m, Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen oder Explosionsgefahr, anstehen, ist ebenfalls ein SiGeKo einzusetzen.

Wann sollte der Sicherheitskoordinierende in ein Bauprojekt eingebunden werden?

Der SiGeKo muss bereits zu Beginn der Planungsphase in das Bauvorhaben eingebunden werden. Sobald feststeht, dass die Kriterien für die verpflichtende Bestellung eines Koordinierenden nach § 3 BaustellV erfüllt sind, ist dieser zu beauftragen.
Ab diesem Zeitpunkt ist er über den gesamten Bauverlauf immer wieder vor Ort anzutreffen. Dadurch wird eine reibungslose Planung, Umsetzung und Überwachung eines umfassenden Sicherheitskonzeptes für das jeweilige Projekt gewährleistet.

Was ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan für Baustellen?

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, kurz SiGe-Plan, dient dazu, allen am Bau beteiligten Personen die Sicherheitsanforderungen für die auszuführenden Arbeiten verständlich zu machen. Der Inhalt und die Form von SiGe-Plänen konkretisieren die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 31).

Gemäß BaustellV ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen, wenn auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und

  • eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder
  • auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt werden

In der RAB 31 werden die inhaltlichen Mindestanforderungen, die an den SiGe-Plan gemäß BaustellV gestellt werden, ausführlich beschrieben.

Der SiGe-Plan wird als bauübliche Planungs- und Lenkungshilfe verstanden, die den Adressaten auf einen Blick die Schwerpunkte und Besonderheiten des Arbeitsschutzes auf der jeweiligen Baustelle zugänglich machen. Der SiGe-Plan ist ebenso wie andere notwendige Bauunterlage (z B. Terminplan, Lageplan und Baustelleneinrichtungsplan) bereits in der Planung der Ausführung des Bauvorhabens erstellt werden. Während der Entwicklung des Bauvorhabens ist dieser laufend anzupassen.

Übernimmt der SiGeKo am Bauch auch die Verantwortung für die Sicherheit?

Vorsicht! Die Bestellung eines Koordinierenden für Sicherheit und Gesundheitsschutz entbindet den Bauherrn bzw. die Bauherrin oder dessen Vertreter:in nicht von dessen Verantwortung! Er oder sie ist weiterhin für die Sicherheit der Baustelle(n) verantwortlich.

Die Bauunternehmer:innen haben ebenso weiterhin ihre Arbeitssschutzpflichten zu erfüllen. Das heißt sie sind selbst für geeignete Schutzmaßnahmen verantwortlich, zu denen auch die Hinweise und Richtlinien aus dem SiGe-Plan zählen.

Ist ein SiGeKo weisungsbefugt?

In der Regel hat der Sicherheitskoordinierende keinerlei Weisungsbefugnis - er hat lediglich beratende und unterstützende Funktionen. Stellt er einen Verstoß gegen die bekannten Sicherheitsbestimmungen fest, darf er nicht selber handeln, sondern muss dies der Baufirma oder dem Bauherren, der Bauherrin mitteilen. Einzige Ausnahme besteht, wenn der Bauherr, die Bauherrin dem SiGeKo vertragliche Weisungsbefugnisse erteilt.

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